Rechtlich gilt die persönliche Verweigerung einer Untersuchung auch dann als Verzicht auf eine Mitwirkung bei der Beweisaufnahme, wenn die Weigerung Ausdruck der psychischen Störung sein sollte. Der Beschwerdeführer, der sich selbst zuzuschreiben hat, dass eine persönliche Untersuchung unterblieben ist, verhält sich widersprüchlich, wenn er rügt, das Aktengutachten sei als Expertise unverwertbar. Unter solchen Umständen stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit eines Aktengutachtens unter dem Aspekt der Beteiligungsrechte nicht (vgl. BGE 127 I 54 E. 2d; BGE 146 IV I E. 3.2.2). Rechtsanwalt B.__