__ um Aktengutachten, da der Beschwerdeführer nicht zu Gesprächen bereit gewesen war. 8.2 Aktengutachten sind möglich, wenn sich der Proband einer Begutachtung verweigert oder nicht oder nur schwer erreichbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.2; BGE 127 I 54 E. 2e–2g). Rechtlich gilt die persönliche Verweigerung einer Untersuchung auch dann als Verzicht auf eine Mitwirkung bei der Beweisaufnahme, wenn die Weigerung Ausdruck der psychischen Störung sein sollte.