Bern (vgl. pag. 632 ff. Akten Regionalgericht). Prof. Dr. I.________ war während dieser Zeit der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, weshalb ihm nicht dieselbe Unabhängigkeit und Neutralität zuerkannt wird wie dem Gerichtsgutachter (Urteil des Bundesgerichts 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.5 mit Hinweisen auch zum Folgenden). Seiner Stellungnahme kommt damit nicht der Beweiswert der Meinung eines unabhängigen Gutachters zu. Sie ist aber nicht unbeachtlich, weshalb die Einschätzungen von Prof. Dr. I.________ einen Einfluss auf die Beurteilung und insbesondere Würdigung der aktenkundigen Gutachten haben können.