Der Beschwerdeführer fügte durch den Schuss aus seiner Langarmwaffe einem Polizisten eine schwere Kopfverletzung zu. Die übrigen Polizisten befanden sich teilweise in unmittelbarer Lebensgefahr. Durch diese Anlasstaten der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der Gefährdung des Lebens hat der Beschwerdeführer die physische und psychische Integrität von anderen Personen schwer beeinträchtigt. 5 8. Gutachten