___ Erbengemeinschaft» stehenden Liegenschaft war am Nachmittag des 8. September 2010 eine Besichtigung für Kaufinteressenten vorgesehen. Bei der Liegenschaft handelte es sich um das Elternhaus des Beschwerdeführers und seiner Schwester. Seit Anfang 2001 wurde dieses Haus vom Beschwerdeführer alleine bewohnt. Da angenommen werden musste, dass der Beschwerdeführer allfälligen Kaufinteressenten den Zutritt zur Liegenschaft nicht freiwillig gestatten würde, wurde zwecks Gewährleistung des Zugangs und der Sicherheit der Besucher die Kantonspolizei Bern beigezogen.