3 396 E. 4.4]) kein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 ff. StPO durchzuführen. Zwar hätte sich das Gericht gerne einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft. Sein Erscheinen erschien aber nicht absolut zwingend, zumal zahlreiche persönliche Eingaben des Beschwerdeführers sowie Gutachten aktenkundig sind. Die Vorführung wurde als nicht zielführend beurteilt. Der Beschwerdeführer hatte sich in Kenntnis der Umstände entschieden, nicht zu kommen. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte Rechtsanwalt B.__