Entsprechend machte er auch keine Befangenheit der Kammer geltend. Anlässlich der Verhandlung wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur Abwesenheit des Beschwerdeführers zu äussern. Rechtsanwalt B.________ stellte den Antrag auf Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens. Fürsprecher D.________ und Staatsanwalt C.________ schlossen sich diesem Antrag an. Die Kammer fällte hierauf folgenden Beschluss: «Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist. Das Verfahren wird fortgeführt und auf eine Teilnahme des Beschwerdeführers an der oberinstanzlichen Verhandlung wird verzichtet.»