4. Die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurde am 10. Februar 2021 eröffnet. Gleichentags noch vor der Verhandlungseröffnung war ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2021 bei der Verfahrensleitung eingetroffen. Er teilte darin mit, dass er nicht an der Verhandlung teilnehmen werde, und beantragte, dass «dieser Prozess von einer unabhängigen Instanz neu aufgerollt» werde. Wie seine Ausführungen zeigen, ging es ihm dabei um den bzw. die ursprünglichen Zivilund/oder Strafprozesse und nicht um das vorliegende Verfahren betreffend Anordnung der Verwahrung. Entsprechend machte er auch keine Befangenheit der Kammer geltend.