62c StGB die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB sowie die Haftentlassung des Beschwerdeführers mitzuteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete am 13. Mai 2020 ein Beschwerdeverfahren und stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt hatte. Der Generalstaatsanwaltschaft und den BVD wurde Frist angesetzt, um sich zur Frage der Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder eines schriftlichen Verfahrens zu äussern (pag. 123 f. Akten Beschwerdekammer).