2. Dagegen reichte der amtliche Anwalt des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, am 8. Mai 2020 Beschwerde ein und beantragte, der Beschluss der Vorinstanz sei aufzuheben, der Antrag der BVD vom 15. August 2018 sei abzuweisen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen. Weiter wurde beantragt, der Beschwerdeführer sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen und der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde seien in Anwendung von Art. 62c StGB die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art.