Es wurde in der Folge eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet (SK 13 93; pag. 590 ff. Vollzugsakten). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 6. Oktober 2014 ab, soweit es darauf eintrat (pag. 676 ff. Vollzugsakten). Am 12. Juli 2018 verfügten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) die Aufhebung der stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit und beantragten dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) am 15. August 2018 die Anordnung der Verwahrung des Beschwerdeführers.