1. Mit Urteil vom 20. November 2013 sprach die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in drei Fällen vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung frei und stellte fest, dass er mehrfach den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung und den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt hatte. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt dieser Taten schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) gewesen war. Es wurde in der Folge eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet (SK 13 93; pag.