Auch aus den von ihr erwähnten Zeitungsartikeln betreffend Ansteckungen von inhaftierten Personen resp. Sicherheitsbeamten und Freilassung von Gefangenen kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen handelt es sich bei den freigelassenen Personen nicht um Untersuchungshäftlinge, zum anderen befand sich die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt in den betroffenen Vollzugsanstalten. 11.6 Die Untersuchungshaft erweist sich demnach auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.