Abgesehen davon, dass Anhaltspunkte dafür fehlen, dass dies demnächst nötig werden könnte, würde eine veränderte Situation nicht zu einer automatischen Haftentlassung führen. Für den Moment kann festgestellt werden, dass das Verbot überwachter Besuche aufgehoben worden ist, woraus zu schliessen ist, dass die Behörden von einem deutlich gesunkenen Ansteckungsrisiko ausgehen. Davon scheint auch die Beschwerdeführerin auszugehen, hat sie doch zwischenzeitlich Besuch von ihrer Tochter und Enkelin empfangen. Auch aus den von ihr erwähnten Zeitungsartikeln betreffend Ansteckungen von inhaftierten Personen resp.