Demzufolge nützt auch die Berufung auf den Bericht der Weltgesundheitsorganisation nichts. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amt für Justizvollzug bei sich abzeichnenden Infektionen weitere Schutzmassnahmen für Risikopersonen treffen wird und die Haftsituation gegebenenfalls unter diesem Gesichtspunkt neu beurteilt werden müsste. Abgesehen davon, dass Anhaltspunkte dafür fehlen, dass dies demnächst nötig werden könnte, würde eine veränderte Situation nicht zu einer automatischen Haftentlassung führen.