Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vollzugseinrichtung dieser Pflicht und insbesondere den empfohlenen Massnahmen im vorliegenden Fall nicht nachkommt. Dass die Hygiene- und Abstandsvorschriften im Untersuchungsgefängnis bzw. in Einzelhaft nicht eingehalten werden könnten, ist nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 4). Demzufolge nützt auch die Berufung auf den Bericht der Weltgesundheitsorganisation nichts.