Auch dies rechtfertigt indessen keine Haftentlassung. Dass die Gesundheitsversorgung inhaftierter Personen vor dem Hintergrund des neuartigen Virus und der Covid-19-Erkrankung als ungenügend bezeichnet werden müsste, trifft – zumindest derzeit – nicht zu. Gemäss Art. 61 Abs. 3 der Justizvollzugsverordnung (JVV; BSG 341.11) hat der Standard der medizinischen Versorgung dem Standard ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu entsprechen (Art. 61 Abs. 3 JVV). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vollzugseinrichtung dieser Pflicht und insbesondere den empfohlenen Massnahmen im vorliegenden Fall nicht nachkommt.