27 dem Corona-Virus ein erhöhtes Risiko haben soll (vgl. Beilage 3 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren [Akten KZM 20 436]) und bislang kein bestimmtes Medikament existiert, mit dem sich die Covid-19- Erkrankung verhindern oder behandeln lässt, bedeutet dies nicht, dass eine Belassung in Untersuchungshaft unverhältnismässig würde. Die Zahl der Neuinfektionen ist aufgrund der vom Bund getroffenen Massnahmen zurückgegangen.