Er müsse zur Vermeidung einer von Dritten ausgehenden Gefahr sogar selbst dann aktiv werden, wenn die inhaftierte Person selbst gar nicht um staatlichen Schutz nachsuche. Derzeit müsse damit gerechnet werden, dass sie sich im Gefängnis mit dem Corona-Virus anstecken und daran möglicherweise sterben werde, sei dieses doch hochansteckend und weltweit – selbst in der Schweiz – in gut gesicherte Spitäler, Pflegeheime und Haftanstalten eingedrungen. Es wäre einzig dem Zufall geschuldet, wenn ausgerechnet das Regionalgefängnis AH.