Demgegenüber müsse ihr (privates) Interesse an einer Freilassung mit Blick auf ihr Recht auf Gesundheit als hoch bezeichnet werden. Für inhaftierte Personen gelte eine umfassende Schutzpflicht des Staates. Der Staat werde gegenüber einer verhafteten Person faktisch in vollem Umfang für deren Gesundheit verantwortlich. Er müsse zur Vermeidung einer von Dritten ausgehenden Gefahr sogar selbst dann aktiv werden, wenn die inhaftierte Person selbst gar nicht um staatlichen Schutz nachsuche.