Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf ihr Recht auf Gesundheit und macht angesichts der derzeitigen Covid-19-Situation eine Verletzung desselben geltend. Die Untersuchungshaft müsse unter den gegebenen Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden. 11.5.1 Zusammengefasst führt die Beschwerdeführerin aus, dass die öffentliche Sicherheit keine Untersuchungshaft erfordere, bestehe doch aufgrund der Kündigung ihrer Stelle keine Gefahr, dass sie ihr «System» erneut aufziehen werde. Demgegenüber müsse ihr (privates) Interesse an einer Freilassung mit Blick auf ihr Recht auf Gesundheit als hoch bezeichnet werden.