Weitere Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr einzeln oder in Kombination zu bannen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend festhält, liesse sich eine Flucht auch nicht mit einer Ausweis- und Schriftensperre verhindern. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Ausweispapiere die Schweiz verlassen könnte, ist eine Ausweis- und Schriftensperre bei ausländischen Staatsangehörigen von beschränkter Wirkung, kommt doch schweizerischen Strafbehörden ausländischen Behörden gegenüber keine Autorität zu.