26 gebenenfalls eine Flucht rascher entdeckt würden (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3 [= Pra 2020 Nr. 54]; Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2020 vom 28. April 2020 E. 3.4). Der Beschwerdeführerin verbliebe bis zur Reaktion der Strafverfolgungsbehörden genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Weitere Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr einzeln oder in Kombination zu bannen vermöchten, sind nicht ersichtlich.