HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 238 StPO). Auch eine Eingrenzung auf das eheliche Wohndomizil in D.________ und eine Überwachung dieses Hausarrests mittels Electronic Monitoring sowie eine tägliche Meldepflicht via Festnetztelefon bei der Polizeiwache E.________ vermöchten die Gefahr einer Flucht nicht hinreichend zu reduzieren. Sie würden lediglich bewirken, dass Alarm ausgelöst und ein Verstoss gegen die angeordneten Auflagen und ge-