Die Offerte erweist sich insgesamt als zu vage, als dass auf sie eingegangen werden könnte. Die Beschwerdeführerin hat – soweit ersichtlich – bisher weder die Bereitschaft noch Fähigkeit zur Hinterlegung der Sicherheitsleistung mittels verlässlichen und glaubwürdigen Schriftstücken dokumentiert. Durch das ebenfalls hängige Haftbeschwerdeverfahrens ihres Ehemanns (Verfahren BK 20 199) ist der Beschwerdekammer zwar bekannt, dass Familienmitglieder sich via E-Mails bereit erklärt haben, für die Kaution aufzukommen.