Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen für den Fall, dass sich die Untersuchungshaft allenfalls in Zukunft nicht mehr mit Kollusionsgefahr begründen liesse. Die von der Beschwerdeführerin angebotene Möglichkeit der Hinterlegung einer Kaution in der Höhe von CHF 35‘000.00 vermag ihre künftige Anwesenheit im vorliegenden Verfahren nicht in genügendem Mass sicherzustellen. Die Offerte erweist sich insgesamt als zu vage, als dass auf sie eingegangen werden könnte.