Auch unabhängig der behördlichen Massnahmen rund um die Covid-19-Pandemie ist damit zu rechnen, dass die angekündigten Ermittlungen resp. die Befragungen und die Auswertungen sowie die anschliessende Konfrontation der Beschwerdeführerin mit denselben innert drei Monaten nicht abgeschlossen sein werden und die Haftgründe nach drei Monaten nach wie vor bestehen. Dass die förmlichen Befragungen der weiteren mutmasslichen Opfer noch nicht stattgefunden haben, liegt auch darin begründet, dass zunächst die elektronischen Daten resp. die Chats ausgewertet werden sollen.