Ein Ausnahmefall kann etwa angenommen werden, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019 E. 6.2). Zu denken ist sodann an Verfahren wegen komplexer Tötungsdelikte oder bei langwierigen Erhebungen mittels Rechtshilfe (Urteil des Bundesgerichts 16_261/2013 vom 11. September 2013 E. 4.2) bzw. generell an Fälle, in welchen eine grosse Menge beschlagnahmter Dokumente auszuwerten oder zahlreiche Zeugen zu befragen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 4.2.1).