Aus dem Umstand, dass sich die Ermittlungen dadurch etwas schwerfälliger gestalten, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin – im Einverständnis mit der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung – standardisierte Fragebogen zu den bisher bekannten Arbeitnehmerinnen zugestellt worden sind, zeigt, dass das Verfahren beförderlich geführt wird. Dafür, dass die Kantonspolizei nicht ausreichend personelle Ressourcen zur Verfügung stellen würde, bestehen keine Hinweise.