24 Der Aufwand für die Auswertung der Unterlagen und Daten muss als gross bezeichnet werden (vgl. Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 6. April 2020). Trotz den – durch das Corona-Virus bedingten – Einschränkungen wird dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung getragen. Aus dem Umstand, dass sich die Ermittlungen dadurch etwas schwerfälliger gestalten, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.