Ausserdem sind mittlerweile europaweite Lockerungstendenzen ersichtlich. 10.3 Würdigt man Vorstehendes gesamthaft, ist ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die Beschwerdeführerin durch Flucht der Strafverfolgung und der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Das Zwangsmassnahmengericht hat das Vorliegen dieses besonderen Haftgrunds somit zu Recht bejaht.