Weiter kann die Beschwerdeführerin auch gestützt auf die aktuelle Covid-19-Lage nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die wegen der Pandemie installierten Grenzkontrollen in Europa vermögen eine Flucht nicht zu verhindern, beschränken sich diese doch im Wesentlichen auf offizielle Grenzübergänge. Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend festhält, werden bei einer Flucht vor den Behörden unbewachte Grenzübergänge favorisiert. Ausserdem sind mittlerweile europaweite Lockerungstendenzen ersichtlich.