23 des Zwangsmassnahmengerichts nicht zu beanstanden, wonach das Interesse der Beschwerdeführerin, sich dem Strafverfahren und allfälligen Sanktionen in der Schweiz zu stellen, als sehr gering eingestuft werden müsse. Dass die Beschwerdeführerin gegen die Kündigung ihrer bisherigen Wohnung opponiert hat und diesbezüglich ein Schlichtungsverfahren eingeleitet worden ist, ändert daran nichts. Weiter kann die Beschwerdeführerin auch gestützt auf die aktuelle Covid-19-Lage nichts zu ihren Gunsten ableiten.