In der Schweiz bestehen soziale Bindungen zu Familienangehörigen und Freunden. Ungeachtet dessen liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Beschwerdeführerin dem Verfahren oder dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen könnte. Dies mit folgender Begründung: Gemäss eigenen Angaben reist die Beschwerdeführerin jedes Jahr nach Serbien. Dort leben ihre Mutter und mittlerweile auch wieder ihre Tochter. Unbestrittenermassen wünscht sie sich, nach ihrer Pensionierung nach Serbien zurückzukehren (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2020 Z. 255).