Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO). 10.2 Die Beschwerdeführerin ist 62-jährig, lebt seit vielen Jahren in der Schweiz und verfügt hier über die Niederlassungsbewilligung. In der Schweiz bestehen soziale Bindungen zu Familienangehörigen und Freunden.