9.5 Zusammengefasst bestehen ernsthafte Anhaltspunkte, dass sich die Beschwerdeführerin in Freiheit insbesondere mit der ebenfalls beschuldigten Tochter absprechen und mit den (mutmasslichen) Opfern sowie der sie belastenden O.________ Kontakt aufnehmen und versuchen könnte, auf deren Aussageverhalten Einfluss zu nehmen. Mit der Verlängerung der Untersuchungshaft kann sichergestellt werden, dass sie ihre Situation im laufenden Strafverfahren nicht durch Absprachen oder Drohungen gegenüber Beteiligten verbessert und damit die Ziele der Untersuchung stören oder vereiteln könnte.