Dass dies geschieht, zeigen auch das Auftauchen der Tochter der Beschwerdeführerin nach ihrer Haftentlassung in der Überbauung I.________ sowie ihre dort gegenüber den Wohnungseigentümern gemachten Angaben, wodurch jene verängstigt wurden (Schreiben der Kantonspolizei Bern an die Staatsanwaltschaft vom 6. März 2020 [Akten KZM 20 436]). Da allein schon das Verhalten der Beschwerdeführerin die Annahme von Kollusionswillen/-neigung zulässt, braucht jedoch auf den von der Verteidigung vorgebrachten Einwand der Sippenhaft nicht näher eingegangen zu werden.