_ abgestellt werden. Diese berichtete anlässlich ihrer Einvernahme vom 6. Juni 2019, dass die Beschwerdeführerin sie nach ihrer Abreise aus der Schweiz per Facebook-Messenger kontaktiert und gefragt habe, ob sie wieder zurückkommen würde. Als sie mit «nie im Leben» geantwortet habe, habe die Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Mutter Drohungen ausgesprochen. Sie habe ihr (L.________) auch gesagt, sollte sie sie einmal in der Schweiz sehen, würde sie sie und ihre Familie töten und ihr Haus anzünden. Sie sei hier in E.________ nicht erlaubt. Dies habe sie auch ihrer Mutter gesagt. E.________ sei ihr Territorium (zum Ganzen: Einvernahmeprotokoll von L.________ vom 6. Juni 2019