willen geschlossen werden. Abgesehen von den Widerhandlungen gegen das AIG bestreitet sie die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Gestützt auf die Akten muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die ganze Situation massiv beschönigt. Sie wird von den Arbeitnehmerinnen schwer belastet und im Verurteilungsfall droht ihr eine empfindliche Freiheitsstrafe. Es ist demzufolge von einem grossen Interesse ihrerseits auszugehen, auf das Aussageverhalten der Arbeitnehmerinnen einzuwirken. Hinsichtlich Drohungsgebarens darf auf die derzeit als glaubhaft zu bezeichnenden Aussagen von L.________ abgestellt werden.