In ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2020 weist die Staatsanwaltschaft weiter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin von den drei Privatklägerinnen schwer belastet werde. Delikte wie Menschenhandel und entsprechende Ausbeutungsdelikte seien Vieraugendelikte, bei denen oftmals Aussage gegen Aussage stehe. Es bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin weitere Zeuginnen finden und sie einschüchtern könnte, so dass diese nichts mehr sagen wollten oder gar die Situation beschönigen würden. Diese Gefahr sei geradezu typisch für Verfahren wegen Menschenhandels. 9.4 Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann gefolgt werden.