Weiter verwies die Staatsanwaltschaft auf drohendes und aggressives Gebaren des Ehemanns der Beschwerdeführerin sowie auf den Eindruck, den die Tochter der Beschwerdeführerin bei den Eigentümern der Überbauung I.________ hinterlassen habe, als diese nach ihrer Haftentlassung dort aufgekreuzt sei und zu verstehen gegeben habe, dass die Entlassung ihrer (Stief-) Eltern ebenfalls bevorstehe. In ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2020 weist die Staatsanwaltschaft weiter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin von den drei Privatklägerinnen schwer belastet werde.