und von F.________ Angehörige von ihrer Mandantin im Heimatland Serbien bedroht worden sein sollen. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass ihr Haus niedergebrannt und sie getötet würden, wenn die Privatklägerin im Verfahren weitere Aussagen mache und ihre bisherigen Aussagen nicht umgehend zurücknehme. Weiter verwies die Staatsanwaltschaft auf drohendes und aggressives Gebaren des Ehemanns der Beschwerdeführerin sowie auf den Eindruck, den die Tochter der Beschwerdeführerin bei den Eigentümern der Überbauung I.______