221 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete angesichts der von ihm bejahten Fluchtgefahr auf die Prüfung dieses Haftgrunds bzw. des von der Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 9. April 2020 Ausgeführten. Der Verteidigung sind die Argumente der Staatsanwaltschaft bekannt und sie hat sich im Haftbeschwerdeverfahren zu diesen geäussert. Einer Prüfung der Kollusionsgefahr durch die Beschwerdekammer steht somit nichts entgegen.