Anders als die Beschwerdeführerin meint, sind die Vorwürfe des gewerbsmässigen Wuchers, der Erpressung sowie der Nötigung substantiiert und können keineswegs als «nebulös» bezeichnet werden. Da sie die Arbeiterinnen organisiert und zu den erwähnten Konditionen Dritten zur Verfügung gestellt hat, kann sie die strafrechtliche Verantwortung nicht von sich auf andere abwälzen.