Soweit auf die Arbeiterinnen nicht nötigend eingewirkt worden ist, besteht angesichts ihrer Notlage, des Missverhältnisses des tatsächlich ausbezahlten Entgelts zum marktüblichen Lohn von weit mehr als 20 % (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3.2; zum Ganzen auch Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 S. 11 f.) und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin für die von ihr eingesetzten Arbeiterinnen eine «Provision» von jeweils CHF 500.00 einkassiert hat, der dringende Verdacht des gewerbsmässigen Wuchers.