18 Vermögensschaden besteht insofern, als ihre geldwerte Leistung, jene der Arbeit, völlig ungenügend entschädigt worden ist. Auch hinsichtlich des Wuchers kann auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 verwiesen werden. Soweit auf die Arbeiterinnen nicht nötigend eingewirkt worden ist, besteht angesichts ihrer Notlage, des Missverhältnisses des tatsächlich ausbezahlten Entgelts zum marktüblichen Lohn von weit mehr als 20 % (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3.2;