Zumindest im Fall der Privatklägerin L.________ ist davon auszugehen, dass sie auf verschiedene Art und Weise gezwungen worden ist (Passentzug, Einsperren), eine Arbeitsleistung zu erbringen, die einerseits stundenmässig exzessiv gewesen, anderseits völlig unverhältnismässig entlöhnt worden ist. Durch die nötigenden Handlungen der Beschwerdeführerin wurde sie zu einem Verhalten bestimmt, durch das sie sich selber am Vermögen geschädigt hat. Der