folglich bejaht werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Widerhandlung im Sinn von Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AIG. 7.2 Hinsichtlich der Tatbestände der Erpressung und der Nötigung kann auf die zutreffenden Ausführungen im Haftantrag vom 15. Januar 2020 (Akten KZM 20 39) und die ausführlich begründete Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 verwiesen werden. Mit dem Tatbestand des Menschenhandels ist die Ausbeutung als solche nicht abgegolten. Wer tatsächlich ausbeutet, erfüllt zusätzliche Tatbestände. Vorliegend relevant sind die Erpressung, die Nötigung und der Wucher.