7. Ad Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, Erpressung und Nötigung sowie gewerbsmässigen Wuchers 7.1 Serbien ist nicht im EU/EFTA-Raum. Für Angehörige aus Drittstaaten muss der Arbeitgeber beim Amt für Wirtschaft eine Arbeitsbewilligung beantragen. Die Beschwerdeführerin ist geständig, während einer langen Zeit und in einer grossen Anzahl Frauen aus Serbien ohne Bewilligung zu nicht marktgerechten Konditionen beschäftigt zu haben. Gestützt auf das bereits Ausgeführte bestehen erhebliche Indizien für unzumutbare Arbeitsbedingungen, GAV-Verstösse und Gewinnsucht.