hinsichtlich der Arbeitsstunden beigetragen hat (vgl. dazu auch Einvernahme von M.________ vom 14. Januar 2020, 11:00, Z. 727 ff., wonach die Beschwerdeführerin sie zu immer mehr und besserer Arbeit angetrieben und sie damit unter Druck gesetzt habe, dass sie nach Hause geschickt würden, wenn der Besitzer nicht zufrieden mit ihnen sei).